Gründungszuschuss

Gruendungszuschuss richtig beantragen

Der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit ist eine Fördermaßnahme, die Dich als zukünftiger Gründer darin unterstützen soll, deine Arbeitslosigkeit zu beenden. 

Prinzipiell zu beachten ist, dass es sich bei der Bewilligung des Gründungszuschusses um eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit handelt, es gibt keinen Rechtsanspruch – es ist eine “Kann – Leistung”. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, in ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis hat Vorrang. In der jüngsten Vergangenheit haben rechtskräftige Urteile die Position der Antragsteller allerdings weiter gestärkt und sich gegen eine “Verabsolutierung des Vermittlungsvorrangs” ausgesprochen. Dies solltest du bei komplizierten Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall nutzen.

Welche Voraussetzungen muss ich denn erfüllen?

  • Du musst arbeitslos gemeldet sein. Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben sind für drei Monate (Sperrzeit) von einer Förderung ausgeschlossen. Der Gründungszuschuss kann in diesem Fall erst im unmittelbaren Anschluss an diese Sperrfrist – aber in voller Höhe – gezahlt werden.
  • Du musst gewillt sein, deine Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbstständigkeit zu beenden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss dann mindestens 15 Stunden betragen. Der zu erwartende Gewinn muss ausreichen, um deine Existenz zu sichern. Ein Verdienst neben der Gründung ist zwar erlaubt, darf aber nicht hauptberuflich ausgeübt werden und eine Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Kläre die Nebentätigkeit unbedingt mit dem für dich verantwortlichen Vermittler ab.
  • Am Tag der Existenzgründung musst du noch über einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen verfügen. Beziehst du Arbeitslosengeld II (ALG II) und planst dich beruflich selbstständig zu machen? Dann kannst du das Einstiegsgeld beantragen.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld darf nicht allein auf der kurzen Anwartschaftszeit beruhen (siehe §147 Abs. 3 SGB III). Die Regelanwartschaftszeit ist erst erfüllt, wenn du dich in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden hast.
  • Das geförderte Gründungsvorhaben soll nicht nur die Arbeitslosigkeit beenden, sondern auch langfristig den Erfolg der Geschäftsidee sichern. Du musst daher die Tragfähigkeit deines Gründungsvorhabens durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachweisen. Zu den fachkundigen Stellen gehören unter anderem die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie zahlreiche Fachverbände.
  • Als Existenzgründer musst du gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen, dass du über die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Umsetzung deiner Geschäftsidee verfügst. Sind die Kenntnisse nicht zweifelsfrei nachweisbar kann die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungsseminar auferlegt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gründung betrachtet.
  • Die zuständige Arbeitsagentur berücksichtigt die aktuelle Arbeitsmarktsituation. Ist eine Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis aktuell nicht erfolgversprechend, so ist die Gewährung des Gründungszuschusses wahrscheinlicher.

Der Antrag für den Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, bei der für dich zuständigen Arbeitsagentur, eingereicht werden. Zusätzlich benötigst du eine fachkundige Stellungnahme über die Tragfähigkeit deines Gründungsvorhabens.

Folgende Unterlagen benötigst du für einen vollständigen Antrag:

  • Ein ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss. Den Antrag erhältst du bei deiner zuständigen Arbeitsagentur. (Lass dir den Tag der Antragstellung vermerken und bestätigen!)
  • Ein aussagekräftiger Businessplan inklusive des Kapitalbedarfs und eines realistischen Finanzplans.
  • Eine fachkundige Stellungnahme über die Tragfähigkeit deines Gründungsvorhabens. Zu den fachkundigen Stellen gehören unter anderem die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie zahlreiche Fachverbände, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Steuerberater, Fachverbände (z.B. freie Berufe), kommunale Wirtschaftsförderung, Banken oder Sparkassen.
  • Ein lückenloser Lebenslauf.
  • Ein Nachweis über die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit (Finanz- oder Gewerbeamt).

Die Förderung durch den Gründungszuschuss unterteilt sich in zwei Phasen und wird maximal 15 Monate gewährt.

In der ersten Phase wird der Zuschuss für sechs Monate in Höhe des individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes und zusätzlichen 300 Euro zur sozialen Absicherung geleistet. Solltest Du nach den ersten sechs Monaten erfolgreich als Unternehmer tätig sein, so hast du  in der zweiten Phase für weitere neun Monate Anspruch auf Leistungen in Höhe von 300 Euro.

Auch hier liegt die Bewilligung im Ermessen der Arbeitsagentur. Oft werden die Angaben im Businessplan zur Beurteilung herangezogen. Betrachtet werden in diesen Fällen die Angaben, die für die ersten sechs Monate gemacht wurden. Hat sich dein Unternehmenskonzept als tragfähig erwiesen, ist eine Weiterförderung sehr wahrscheinlich.

Hinweis: Mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet die Förderung durch den Gründungszuschuss.

Die Kriterien für eine Verlängerung der Förderung unterscheiden sich je nach Region und Arbeitsvermittler. Grundsätzlich kann eine Verlängerung ab dem 4. Monat nach der Gründung beantragt werden und damit zwei Monate vor Ablauf der Grundförderung von sechs Monaten.

Die gesamte Förderung ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Da der Gründungszuschuss nicht, wie das Arbeitslosengeld, als Lohnersatzleistung angesetzt wird, bedarf es auch keiner Angabe in der Einkommensteuererklärung.

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