
Hürden bei der Existenzgründung
Nein und Ja – aber eher Nein, es ist kein Hexenwerk und auch nicht besonders schwer, sich selbständig zu machen. Es ist auch keine Quantenphysik.
Prinzipiell zu beachten ist, dass es sich bei der Bewilligung des Gründungszuschusses um eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit handelt, es gibt keinen Rechtsanspruch – es ist eine “Kann – Leistung”. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, in ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis hat Vorrang. In der jüngsten Vergangenheit haben rechtskräftige Urteile die Position der Antragsteller allerdings weiter gestärkt und sich gegen eine “Verabsolutierung des Vermittlungsvorrangs” ausgesprochen. Dies solltest du bei komplizierten Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall nutzen.
Der Antrag für den Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, bei der für dich zuständigen Arbeitsagentur, eingereicht werden. Zusätzlich benötigst du eine fachkundige Stellungnahme über die Tragfähigkeit deines Gründungsvorhabens.
Folgende Unterlagen benötigst du für einen vollständigen Antrag:
Die Förderung durch den Gründungszuschuss unterteilt sich in zwei Phasen und wird maximal 15 Monate gewährt.
In der ersten Phase wird der Zuschuss für sechs Monate in Höhe des individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes und zusätzlichen 300 Euro zur sozialen Absicherung geleistet. Solltest Du nach den ersten sechs Monaten erfolgreich als Unternehmer tätig sein, so hast du in der zweiten Phase für weitere neun Monate Anspruch auf Leistungen in Höhe von 300 Euro.
Auch hier liegt die Bewilligung im Ermessen der Arbeitsagentur. Oft werden die Angaben im Businessplan zur Beurteilung herangezogen. Betrachtet werden in diesen Fällen die Angaben, die für die ersten sechs Monate gemacht wurden. Hat sich dein Unternehmenskonzept als tragfähig erwiesen, ist eine Weiterförderung sehr wahrscheinlich.
Hinweis: Mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet die Förderung durch den Gründungszuschuss.
Die Kriterien für eine Verlängerung der Förderung unterscheiden sich je nach Region und Arbeitsvermittler. Grundsätzlich kann eine Verlängerung ab dem 4. Monat nach der Gründung beantragt werden und damit zwei Monate vor Ablauf der Grundförderung von sechs Monaten.
Die gesamte Förderung ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Da der Gründungszuschuss nicht, wie das Arbeitslosengeld, als Lohnersatzleistung angesetzt wird, bedarf es auch keiner Angabe in der Einkommensteuererklärung.
Nein und Ja – aber eher Nein, es ist kein Hexenwerk und auch nicht besonders schwer, sich selbständig zu machen. Es ist auch keine Quantenphysik.
Keine Angst vor Bankgesprächen! Mit diesen drei Tipps werdet Ihr selbstsicherer und geht gut vorbereitet in die Bank.